Satzung Bildungslicht e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Bildungslicht". Der Verein soll mit diesem Namen ins Vereinsregister eingetragen werden und nach Eintragung den Namenszusatz "eingetragener Verein" beziehungsweise e.V. führen.
(1) Der Sitz des Vereins ist Bielefeld.
(2) Das erste Geschäftsjahr beginnt an dem Tag der Eintragung und endet am darauffolgenden 31.12. Danach ist das Geschäftsjahr das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Ziel und Zweck des Vereins ist:
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige, mildtätige Zwecke mi Sinne der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist
2.1. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe
2.2. die vorschulische Entwicklung von Kindern zu unterstützen und zu fördern,
2.3. die Bildung, Förderung und Unterstützung
a) der Frauenarbeit, Flüchtlingsarbeit, Integration, von Sprachfördernden Projekten, von sportlichen Projekten, von Medienarbeit sowie Erwachsenenberatung.
b) Gründung von Jugendplattformen um die Kinder- und Jugendarbeit sowie die Kinder- und Jugendhilfe auszubauen
2.4. die Förderung der zwischenmenschlichen Beziehungen unter den Menschen. Hierzu gehören insbesondere: a. Die Durchführung von jeglichen kulturellen Veranstaltungen zur Verbesserung der gegenseitigen Verständigung und Überwindung der kulturellen Vorurteile. Beratungen und Hilfestellungen in sozialen Lebenslagen.
(3.) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Durchführung weiterbildende Kursen, Tagungen, Öffentlichkeitsarbeit, Wettbewerbe, Fortbildungen, Exkursionen, Arbeitsgemeinschaften
b) Unterhaltung einer Kindertagestätte
c) Unterhaltung einer Erziehungsberatungsstelle,
d) Ausführung sportlicher, künstlerischer, kultureller Aktivitäten und Projekten.
e) auch durch Zuwendungen aus Mitgliedsbeiträgen und Projekteinnahmen. Sammlung von Spenden, Erlöse aus jeglichen Veranstaltungen, sowie den persönlichen Einsatz und Öffentlichkeitsarbeit durch die Vereinsmitglieder
f) durch die Förderung schulische und allgemeine Bildung und Erziehung von Schüler und Studenten verschiedener Länder mittels entsprechender Stütz- und Aufbaukurse und anderer Lehrangebote.
g) durch die Abwicklung den internationalen Austausch und multikulturelle Begegnungen von Menschen in Koordination mit nationalen oder Internationalen Organisationen.
(4) Zur Erfüllung dieses Zwecks unternimmt der Verein folgendes:
a) in Maßnahmen der schulischen und sprachlichen Weiterbildung, insbesondere durch Nachhilfekurse und Sprachkurse, zu fördern,
b) die Durchführung von allgemeinen Kinder- und Jugendveranstaltungen und - Maßnahmen
c) Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleiter. Trainern und Helfern
d) Regionale und überregionale Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Organisationen
e) zu Studienplanung und zum Beruf zu beraten,
f) durch Seminare, Vorlesungen, Eltern- und Kulturabende, Workshops, Ausflüge, Diskussionsabende bzw. Aufklärungsveranstaltungen wissenschaftlicher und belehrender Art zu informieren,
g) im Rahmen seiner Möglichkeiten Praktikumsplätze zu vergeben,
h) Ferner setzt sich der Verein insbesondere dafür ein, Stipendien an begabte Schüler/innen und Studenten/innen innerhalb und außerhalb von Deutschland zu vergeben,
i) Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens
j) Außerdem engagiert sich der Verein bei der Organisation und Durchführung von Schüler- und Studentenaustauschprogrammen und Studienreisen,
k) bei der Unterbringung/ bzw. Beherbergung von Schüler und Studenten in den vom Verein gemieteten (organisierten) Räumlichkeiten sowie
§3 Gemeinnützigkeit
Die Tätigkeit des Vereins ist gemeinnützig mi Sinne der Abgabenordnung.
a) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
b) Die Körperschaft und die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
c) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Beitritt, Stimmrecht
(1)DerVorstandbeschließtmtirelativerMehrheitübereinenAufnahmeantrag.Im Fall der Annahme wird diese mit Bekanntgabe an die beantragende Person wirksam.
(2) Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf einer Begründung.
(3) Im Falle der Ablehnung eines Antrags kann eine Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung durch die betroffene Person verlangt werden.
§5 Ausschluss
(1) Einen Antrag auf Ausschluss eines Vereinsmitglieds kann jedes Mitglied des Vereins oder ein Vorstandsmitglied beim Vorstand stellen. Dem Betroffenen, gegen den sich der Ausschlussantrag richtet, ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Vorstand zu geben. Gründe für einen Ausschluss sind unter anderem
a) die fortgesetzte Nichtzahlung von Beiträgen,
b) der fortgesetzte oder gravierende Verstoß gegen Vereinspflichten, insbesondere die Vereinssatzung sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstands,
c) vereinsschädigendes Verhalten,
d) vorsätzliche Straftaten zu Lasten des Vereins oder Vereinsmitgliedern mi Rahmen des Vereinslebens,
e) oder ähnlich schwerwiegende Gründe.
(2) Der Vorstand soll prüfen, ob eine Abmahnung oder eine sonstige Sanktion beziehungsweise Regelung ausreichend erscheint. Andernfalls kann der Vorstand einen Ausschluss einmütig beschließen.
(3) Im Falle der Ablehnung eines Antrags auf Ausschluss können die Mehrheit des Vorstands oder 10 Prozent der Mitglieder eine Abstimmung der Mitgliederversammlung verlangen. Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen einen Ausschluss beschließen.
(4) Der Ausschluss wird durch Bekanntgabe an die ausgeschlossene Person wirksam. Überzahlte Mitgliedsbeiträge sind zu erstatten. Im Übrigen gelten bei einem Vereinsausschluss die Rechtsfolgen wie bei einer Kündigung.
§6 Kündigung, Austritt
(1) Die Kündigung eines Mitglieds muss schriftlich oder in Textform gegenüber einem Vorstandsmitglied erklärt werden.
(2) Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen zum Quartalsende.
(3) Vor Austritt entstandene Mitgliedsbeiträge sind zu zahlen.
§7 Mitgliedsbeitrag und Beitrittsgebühr
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
2. Es gibt zwei Formen der Mitgliedschaft:
a) ordentliches Mitglied (mit Stimmrecht)
b) Fördermitglied (ohne Stimmrecht)
3. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Eni Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
4. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischer Person mit ihrer Auflösung,
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat und ist nur zum Ende eines Kalendermonats zulässig,
c) durch Ausschluss aus dem Verein,
d) durch Streichung aus der Mitgliederliste.
e) Ein Mitglied kann aus dem Verein nach vorheriger Anhörung ausgeschlossen werden, wen die Person in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
f) Die Streichung des Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mindestens mit zwei Monatsbeiträgen in Verzug ist und diesen Betrag auch nach Mahnung durch den Vorstand nicht voll entrichtet.
g) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Benutzung der Vereinsgegenstände.
5. Die Mitglieder oder deren gesetzliche Vertreter sind verpflichtet, für den Mitgliedsbeitrag ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Der Mitgliedsbeitrag wird, außer mi Jahr des Beitritts, jeweils am 1.. eines Jahres fällig und wird mi Laufe des Januars vom Verein eingezogen.
6. Mit dem Beitritt wird eine Beitrittsgebühr in Höhe von 25 Euro fällig. Das Lastschriftmandat nach Absatz 2erfasst nicht die Beitrittsgebühr. Diese ist von dem Mitglied selbst, vorzugsweise durch Überweisung, zu zahlen.
§8 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§9 Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal mi Kalenderjahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladung erfolgt per E-Mail an die letzte bekannte E- Mail-Adresse des Mitglieds. Aus diesem Grund wird die E-Mail-Adresse der Mitglieder erhoben und gespeichert. Eine Einladung per Post in Textform erfolgt nur, wen das Mitglied keine -E Mail-Adresse benennen kann. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen.
(2) Ein rechtzeitig vor Ablauf der Einladungsfrist eingehender Antrag eines Mitglieds ist in die Tagesordnung aufzunehmen.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
(4) Sitzungsleitung und Hausrecht auf der Mitgliederversammlung obliegen dem Vorstand. Der Vorstand kann die Sitzungsleitung delegieren.
(5) Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre zwei Kassenprüfer. Diese müssen Mitglieder des Vereins und dürfen keine Mitglieder des Vorstands sein. Scheidet ein Kassenprüfer mi ersten Jahr seiner Amtszeit aus dem Amt aus, so wählt die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten Sitzung einen Ersatz für den Rest der Amtszeit.
(6) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich nicht-öffentlich. Der Vorstand kann die Teilnahme externer Personen insgesamt erlauben.
(7) Die Mitgliederversammlung kann jede Entscheidung des Vorstands nach Abs. 6 mit einer Zweidrittelmehrheit ändern.
(8) Auf der Mitgliederversammlung muss der Vorstand über das abgelaufene Geschäftsjahr und die Zeit danach bis zur Mitgliederversammlung berichten. Der Vorstand kann einen schriftlichen
Tätigkeitsbericht vorlegen.
(9) Der Vorstand bzw., im Falle einer Wahl auf der Mitgliederversammlung, der neue Vorstand soll einen Ausblick auf die geplanten Aktivitäten des Vereins geben.
§ 9 Vorstand
(1) Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und die Führung seiner Geschäfte. Rechtsgeschäfte, die zu einer Verpflichtung des Vereins über 200.000 Euro führen, bedürfen der Vertretung durch zwei Vorstandsmitglieder.
(2) Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei, höchstens vier Vertreten.
(3) Der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Im Übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
(4) Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln, in geheimer Wahl und mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen von der Mitgliederversammlung gewählt.
(5) Der Vorstand wählt in derselben Mitgliederversammlung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
(6) Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft mi Verein endet auch die Mitgliedschaft mi Vorstand. Ale Mitglieder des Vorstands müssen vollgeschäftsfähig sein.
(7) Die Wiederwahl aller Mitglieder des Vorstands ist zulässig.
(8) Der Rücktritt eines Vorstands ist schriftlich gegenüber einem anderen Vorstandsmitglied zu erklären.
(9) Die Vorstandstätigkeit endet mit Zugang einer entsprechenden Erklärung nach Abs. 8, dem Verlust der Geschäftsfähigkeit oder dem Tod.
(10) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen, wen andernfalls die Mindestzahl der Vorstandsmitglieder unterschritten würde.
(11) Scheidet der Vorsitzende aus, so wählt der verbliebene Vorstand aus seiner Mitte einen neuen Vorsitzenden für den Rest der Legislaturperiode. Dies kann auch ein nach Abs. 10 nachgerücktes Vorstandsmitglied sein.
(12) Der Widerruf der Berufung zum Vorstand (auch die Abberufung oder Abwahl) durch die Mitgliederversammlung ist nur aus wichtigem Grund im Sinne des §27 Absatz 2BGB möglich.
(13) Ale Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Auslagenersatz gemäß § 670 BGB. Ihnen kann jährlich eine angemessene Aufwandsentschädigung bis zur Höhe des nach § 3 Nr. 26a ESIG steuerfreien Betrages gezahlt werden. Hierüber entscheidet der Vorstand durch Beschluss.
(14) Der Vorstand kann bei Bedarf zu seiner Entlastung einen Geschäftsführer einstellen und ein Büro einrichten. Der Geschäftsführer kann Teil- bzw. Vollzeit beschäftigt werden. Die Gehaltshöhe des Geschäftsführers bestimmt der Vorstand.
§10 Beitreibungspflicht
(1) Der Vorstand kann aus sozialen, finanziellen oder sonstigen Gründen mit einfacher Mehrheit beschließen, von der Beitreibung fälliger Mitgliedsbeiträge abzusehen. Der Vorstand ist in diesem Fall verpflichtet, auf der folgenden Mitgliederversammlung über die Höhe des Verzichts und die Gründe zu berichten.
(2) Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag eines Mitglieds aus sozialen, finanziellen oder sonstigen Gründen mit einfacher Mehrheit beschließen, ein Mitglied befristet oder dauerhaft von der Entrichtung eines Mitgliedsbeitrags zu befreien. Auf gleiche Weise kann eine Befreiung für die Zukunft aufgehoben werden.
§11 Stimmrecht, Wahlen, Abstimmungen, Beschlussfähigkeit
(1) Jedes Mitglied hat eine Stimme bei allen Wahlen und Abstimmungen mi Verein. Bei Geschäftsunfähigen wird das Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter ausgeübt.
(2) Das Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung kann auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Eine entsprechende schriftliche Erklärung muss vor Sitzungsbeginn dem Vorstand vorliegen. Kein Mitglied kann mehr als fünf Stimmrechte ausüben.
(3) Ale Wahlen und Abstimmungen sind nicht geheim, es sei denn, die Satzung bestimmt dies. Die Mehrheit der anwesenden Mitglieder kann bestimmen, dass eine Wahl oder Abstimmung
geheim zu erfolgen hat.
(4) Eine ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder immer beschlussfähig.
§12 Haftung und Auslagenersatz
(1) Personen, die mit Zustimmung des Vereins für diesen tätig sind, haften dabei für dem Verein zugefügte Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(2) Personen, die mit Zustimmung des Vereins für diesen tätig sind, sind von der Haftung, die dabei gegenüber Dritten entsteht, freizustellen; es sei denn, sie haben den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
(3) Abs. 1und Abs. 2gelten auch für den Vorstand.
(4) Personen, die mi Auftrag oder mit Zustimmung des Vorstandes für den Verein tätig werden, haben einen Anspruch auf Ersatz notwendiger Kosten mi Sinne des § 670 BGB.
§13 Satzungsänderung, Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
(1) Eine geplante Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung der Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Über die Auflösung des Vereins kann nur einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vierfünftel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(2) Jede Satzungsänderung ist beim zuständigen Finanzamt unter Übersendung der geänderten Satzung vorher zur Prüfung der Unbedenklichkeit anzuzeigen.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bielefelder Jugendring e.V., welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
(4) Näheres beschließt die Mitgliederversammlung.
§14 Geschäftsjahr, Rechnungsprüfer
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
(2) Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch einen oder mehrere von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer geprüft. Der Kassenprüfer prüft, ob die Verwendung der Vereinsmittel den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß erfolgte. Hierüber hat der Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§15 Rechtliche Beschlüsse
(1) Für die in der Satzung fehlenden Punkte sind Bestimmungen des Vereinsgesetzes der BRD gültig
(2) Das zuständige Gericht ist das Amtsgericht Bielefeld.